Art. 683 OR
1 Auf den Inhaber lautende Aktien dürfen erst nach der Einzahlung des vollen Nennwertes ausgegeben werden.
2 Vor der Volleinzahlung ausgegebene Aktien sind nichtig. Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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11. Art. 181 OR erklärt nicht eine durch Sondernormen ausgeschlossene Schuldübernahme als zulässig. 2. Art. 683 OR3 Zitierungen
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2Übergang von Forderungsrechten0 Zitierungen
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3Stimmberechtigung des Besitzers von Inhaberaktien; Art. 689 Abs. 4 OR0 Zitierungen
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4BGE 56_II_2960 Zitierungen01.01.1930 · 0 Zitierungen
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5BGE 53_II_2890 Zitierungen01.01.1927 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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2 Zitierungen09.08.2004 · 2 Zitierungen
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Beschlagnahme (zwecks Deckung der Verfahrenskosten); Verjährung1 Zitierungen
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0 Zitierungen13.08.2019 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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