Art. 683 OR

1 Auf den Inhaber lautende Aktien dürfen erst nach der Einzahlung des vollen Nennwertes ausgegeben werden.
2 Vor der Volleinzahlung ausgegebene Aktien sind nichtig. Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    1. Art. 181 OR erklärt nicht eine durch Sondernormen ausgeschlossene Schuldübernahme als zulässig. 2. Art. 683 OR
    · 21.03.1960 · 3 Zitierungen
  2. 2
    Übergang von Forderungsrechten
    · 28.04.1998 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Stimmberechtigung des Besitzers von Inhaberaktien; Art. 689 Abs. 4 OR
    · 05.08.1986 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    BGE 56_II_296
    01.01.1930 · 0 Zitierungen
  5. 5
    BGE 53_II_289
    01.01.1927 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 09.08.2004 · 2 Zitierungen
  • Beschlagnahme (zwecks Deckung der Verfahrenskosten); Verjährung
    · 23.10.2020 · 1 Zitierungen
  • 13.08.2019 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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