Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, [X.] , wurde vom Obergericht des Kantons Zürich wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 600.-- und einer Busse von Fr. 3'000.-- verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte als Mitglied des Verwaltungsrates der [A. AG] am 6. Dezember 2006 einen Zeichnungsschein für die Kapitalerhöhung der Gesellschaft unterzeichnet, obwohl er keine ausdrückliche Vollmacht oder Unterschriftenberechtigung hatte. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschwerdeführer den Zeichnungsschein unterschrieben hatte, obwohl er wusste, dass er nicht als Vertreter der Gebrüder [E.] handelte, und dass die Gebrüder [E.] nicht bereit waren, die Aktien zu zeichnen.

Der Beschwerdeführer führte Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei freizusprechen. Er machte geltend, dass die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt habe und dass die Zeichnungsscheine nicht in fremdem Namen, sondern mit seiner Unterschrift unterzeichnet worden seien.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und kam zum Schluss, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht willkürlich festgestellt hatte. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Zeichnungsschein unterschrieben hatte, obwohl er wusste, dass er nicht als Vertreter der Gebrüder [E.] handelte, und dass die Gebrüder [E.] nicht bereit waren, die Aktien zu zeichnen.

Das Bundesgericht befand, dass der Beschwerdeführer durch die Täuschung des Notars die rechtlich erhebliche Tatsache der gültigen Zeichnung sämtlicher Aktien gemäss beigelegtem Zeichnungsschein…