Sachverhalt
Der Fall betrifft einen Geschäftsmann, X., der wegen Falschbeurkundung in Urkunden und Gebrauch eines falschen Beweismittels zur Täuschung verurteilt wurde. Die Fakten reichen bis ins Jahr 1980 zurück, als X. ein Emissionsprospekt für eine Kapitalerhöhung der Gesellschaft Z. AG erstellte, deren Verwaltungsratspräsident er war. Der Prospekt enthielt ungenaue Angaben über die finanzielle Situation der Gesellschaft, was die Anleger täuschte und sie veranlasste, Aktien zu einem höheren Preis als ihrem tatsächlichen Wert zu kaufen.
Das Kantonsgericht verurteilte X. zu einem Jahr Gefängnisstrafe auf Bewährung und erklärte ihn des Falschbeurkundung in Urkunden und des Gebrauchs eines falschen Beweismittels zur Täuschung für schuldig. X. legte Berufung beim Bundesgericht ein und bestritt die Entscheidung des Kantonsgerichts, indem er argumentierte, dass die in Frage stehenden Dokumente keine Urkunden im Sinne des Gesetzes seien.
Erwägungen
Falschbeurkundung in Urkunden
Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob der Emissionsprospekt eine Urkunde im Sinne des Gesetzes darstelle. Es kam zu dem Schluss, dass der Prospekt ein Dokument war, das ungenaue Angaben über die finanzielle Situation der Gesellschaft enthielt und dessen Zweck darin bestand, die Anleger zum Kauf von Aktien zu überzeugen. Das Bundesgericht befand, dass der Prospekt tatsächlich eine Urkunde im Sinne des Gesetzes war, da er dazu bestimmt war, den Wert der Aktien zu belegen und die Anleger zum Kauf zu überzeugen.
Gebrauch eines falschen Beweismittels zur Täuschung
Das Bundesgericht prüfte auch die Frage des Gebrauchs eines falschen Beweismittels zur Täuschung. Es kam zu dem Schluss, dass X. den Prospekt verwendet hatte, um die Anleger zu täuschen und sie zum Kauf von Aktien zu einem höheren Preis als ihrem tatsächlichen Wert zu veranlassen. Das Bundesgericht befand, dass X. einen Gebrauch eines…