Art. 659 OR
1 Die Gesellschaft darf eigene Aktien nur dann erwerben, wenn frei verwendbares Eigenkapital in der Höhe des Anschaffungswerts vorhanden ist.
2 Der Erwerb eigener Aktien ist auf 10 Prozent des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals beschränkt.
3 Steht der Erwerb im Zusammenhang mit einer Übertragbarkeitsbeschränkung oder einer Auflösungsklage, so beträgt die Höchstgrenze 20 Prozent. Die über 10 Prozent hinaus erworbenen Aktien sind innert zweier Jahre zu veräussern oder durch Kapitalherabsetzung zu vernichten.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Verrechnungssteuerpflicht beim Eigenerwerb vinkulierter Namenaktien11 Zitierungen
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3BGE 72_II_2754 Zitierungen19.03.1946 · 4 Zitierungen
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4Rechtslage nach dem Erwerb vinkulierter Namenaktien infolge Erbgangs. 1. Lehnt die Aktiengesellschaft Personen, die vinkulierte Namenaktien geerbt haben, gestützt auf Art. 686 Abs. 4 OR als neue Aktionäre ab, so hat sie…3 Zitierungen
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5Anfechtung von Beschlüssen einer Generalversammlung. 1. Art. 706 Abs. 1 OR3 Zitierungen
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61. Art.721OR1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Verrechnungssteuer (Rückerstattung; Steuerumgehung)4 Zitierungen
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3 Zitierungen14.11.2019 · 3 Zitierungen
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3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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