Erwägungen

Die X. AG ist auf dem Geld- und Kapitalmarkt sowie in damit verwandten Bereichen als Vermittlerin tätig. Ihr Aktienkapital beträgt 1,5 Millionen Franken (1'500 Namenaktien à je 1'000 Franken). Die Übertragbarkeit der Aktien ist nach Massgabe der Statuten beschränkt. Am 30. März 2003 befanden sich 190 eigene Aktien (12,66 % des Aktienkapitals) im Besitz der X. AG.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV) teilte der X. AG mit, dass per 30. März 2003 eine Verrechnungssteuerforderung von 60'200 Franken aus einer Teilliquidation entstanden sei, da sie zu diesem Zeitpunkt die 10 %-Limite von eigenen Aktien für eine Dauer von zwei Jahren überschritten habe. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde der X. AG ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der X. AG ab. Nach Art. 4a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (VStG) unterliegt der Erwerb eigener Beteiligungsrechte der Verrechnungssteuer, falls der Rahmen von Art. 659 des Obligationenrechts (OR) nicht eingehalten ist. Art. 659 Abs. 2 OR sieht vor, dass über 10 Prozent des Aktienkapitals hinaus erworbene vinkulierte Namenaktien innert zwei Jahren zu veräussern oder durch Kapitalherabsetzung zu vernichten sind.

Der Verweis in Art. 4a Abs. 1 VStG auf Art. 659 OR erfasst auch dessen Zweijahresfrist. Wird diese Frist nicht eingehalten, löst dies bereits im Zeitpunkt des Rückkaufs die Verrechnungssteuerpflicht aus. Die Argumentation…