Erwägungen

[P.] war Gründer der Firma [P. AG], deren Aktien sich im Eigentum seiner Nachkommen befinden. Frau B., eine Minderheitsaktionärin, verstarb und hinterließ ihre vinkulierten Namenaktien ihren Erben. Die Gesellschaft lehnte die Eintragung der Erben als Aktionäre ab, woraufhin der Kläger A. als Willensvollstrecker Klage erhob mit dem Begehren, die Gesellschaft sei zur Zahlung des Aktienwerts zu verpflichten.

Das Handelsgericht wies die Klage ab, da es die Ablehnung der Eintragung für ungültig hielt und einen Irrtum der Gesellschaft über den Aktienwert annahm. Der Kläger erhob daraufhin Berufung.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass die Gesellschaft gemäß Art. 686 Abs. 4 OR berechtigt war, die Eintragung der Erben als Aktionäre abzulehnen, und ihnen stattdessen den wirklichen Wert der Aktien ersetzen muss.

Das Gericht führte aus, dass Art. 686 Abs. 4 OR der Gesellschaft die Möglichkeit geben will, unerwünschte Erben als Aktionäre abzulehnen, ihnen aber gleichzeitig den Wert der Aktien zu ersetzen. Die Gesellschaft selbst ist daher verpflichtet, die Aktien vom Erwerber zu übernehmen und ihm den inneren Wert zu ersetzen, wenn sie die Eintragung verweigert.

Auch das Verbot des…