Erwägungen

Die [X. AG] , eine Gesellschaft mit Sitz in Basel, erwarb im Dezember 1998 zehn eigene Inhaberaktien zum Preis von insgesamt Fr. 500'000.--. Da dieser Bestand an eigenen Aktien den gesetzlich zulässigen Rahmen von 10% des Aktienkapitals überstieg, betrachtete die Eidgenössische Steuerverwaltung den überschüssigen Anteil von fünf Aktien als Teilliquidation im Sinne des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer. Sie erhob darauf eine Verrechnungssteuer von Fr. 145'250.-- zuzüglich Verzugszins. Die [X. AG] erhob dagegen Beschwerde, welche die Eidgenössische Steuerrekurskommission teilweise gutgeheissen hatte. Gegen den Entscheid der Rekurskommission erhob die [X. AG] Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass die Voraussetzungen für die Erhebung der Verrechnungssteuer nach Art. 4a des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer erfüllt seien, da der Erwerb der eigenen Aktien den gesetzlich zulässigen Rahmen von 10% des Aktienkapitals überschritten habe. Die Beschwerdeführerin habe die fraglichen Aktien nicht nur treuhänderisch, sondern als Eigentümerin erworben, wie sich aus den Buchungen in der Bilanz und dem Kaufvertrag ergebe. Auch die handelsrechtliche…