Sachverhalt

In diesem Fall hat die öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau der Gesellschaft S. AG die Zahlung von Kurzarbeitsentschädigung für Herrn Kurt Elmer, geboren am 5. März 1919, ab dem 1. Mai 1984 verweigert. Die Kasse begründete ihre Entscheidung damit, dass Herr Elmer seit Erreichen des AHV-Rentenalters nicht mehr der Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung unterliegt. Herr Elmer erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung, aber die Beschwerdekommission für Arbeitslosenversicherung des Kantons Thurgau wies seinen Antrag ab, erkannte jedoch seine Beschwerdelegitimation an. Daraufhin erhob Herr Elmer Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht befand, dass Herr Elmer zur Beschwerde berechtigt war, da die Verweigerung der Kurzarbeitsentschädigung seine schutzwürdigen Interessen als betroffener Arbeitnehmer beeinträchtigt. In der Sache selbst wies das Gericht die Beschwerde jedoch ab. Gemäss Art. 31 Abs. 1 Bst. a AVIG ist der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung an die Beitragspflicht des Arbeitgebers in…