Art. 39 AVIG
Vergütung der Kurzarbeitsentschädigung
1 Die Kasse prüft die persönlichen Voraussetzungen nach Artikel 31 Abs. 3 sowie die Voraussetzung nach Artikel 32 Abs. 1 Bst. b.
2 Sofern alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und kein Einspruch der kantonalen Amtsstelle vorliegt, vergütet die Kasse dem Arbeitgeber die rechtmässig ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung unter Abzug der Karenzzeit (Art. 37 Bst. b) in der Regel innerhalb eines Monats. Sie vergütet ihm ausserdem die auf die anrechenbaren Ausfallzeiten entfallenden Arbeitgeberbeiträge an die AHV/IV/EO/ALV.
3 Entschädigungen, die der Arbeitgeber nicht fristgemäss (Art. 38 Abs. 1) geltend macht, werden ihm nicht vergütet.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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144 Zitierungen
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2Art. 28 Abs. 1 und 3 AVIG, Art. 42 Abs. 1 und 2 AVIV5 Zitierungen
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Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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14 Zitierungen
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11 Zitierungen
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9 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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