Sachverhalt
Der Beschwerdegegner, geboren 1975, meldete sich am 12. September 2017 beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Zürich Hardturmstrasse (RAV) zur Arbeitsvermittlung für eine Vollzeitstelle an. Mit Schreiben vom 15. September 2017 forderte ihn das RAV auf, bis 20. September 2017 seine persönlichen Arbeitsbemühungen für die Zeit vom 1. Juni bis 12. September 2017 nachzuweisen. Das Formular ging erst am 25. September 2017 beim RAV ein.
Mit Verfügung vom 28. September 2017 und Einspracheentscheid vom 16. November 2017 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) den Beschwerdegegner für 13 Tage ab dem 12. September 2017 in der Anspruchsberechtigung ein.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 17. Dezember 2018 teilweise gut und reduzierte die Einstelldauer auf 2,1 Tage. Es ging von einer grundsätzlich angemessenen Einstelldauer von 5 Tagen aus (Einstellraster SECO, Ziffer D79, 1.E Nr. 1, 5 bis 9 Tage), berücksichtigte jedoch die sehr kurze Frist, die nur marginale Verspätung und den im September 2017 erzielten Zwischenverdienst von 2'572 Franken bei einem versicherten Verdienst von 4'450 Franken, was einen Einstehensanteil von rund 42 % ergab.
Das AWA führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und der Einspracheentscheid zu bestätigen. Es macht geltend, praxisgemäss sei bei Nichteinreichen der Arbeitsbemühungen bei der Anmeldung eine kurze Nachfrist zu setzen, und bei Versäumnis sei nach Ziffer D79, 1.B (keine Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist, 12 bis 18 Tage) zu sanktionieren. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und der Beschwerdegegner verzichteten auf eine Vernehmlassung.
Streitig ist, ob die vorinstanzliche Reduktion der Einstellung auf 2,1 Tage vor Bundesrecht standhält.
Erwägungen
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht offensichtlich sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Nach Art. 17 Abs. 2 AVIG und Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV hat die versicherte Person bei der Anmeldung den Nachweis ihrer Arbeitsbemühungen vorzulegen; die Pflicht zur genügenden Bemühung setzt bereits mit der Kündigung ein. Nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist eine Einstellung vorgesehen bei Nichtbefolgung der Kontrollvorschriften oder Weisungen; diese Bestimmung hat die Funktion eines Auffangtatbestandes.
Art. 26 Abs. 2 AVIV, wonach verspätet eingereichte Arbeitsbemühungen nicht berücksichtigt werden, betrifft nach klarem Wortlaut den Nachweis für jede Kontrollperiode und nicht den bei der Anmeldung beizubringenden Nachweis. Ob Satz 2 analog anwendbar ist, kann offenbleiben, da dies für die Einstelldauer nichts Konkretes ergibt.
Gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV dauert die Einstellung bei leichtem Verschulden 1 bis 15 Tage. Die Verwaltungsweisungen des SECO (AVIG-Praxis ALE) sind für das Gericht nicht verbindlich, sind aber zu berücksichtigen, soweit sie eine überzeugende Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben darstellen. Massgeblich für die Dauer ist allein die Schwere des Verschuldens nach dem Gesamtverhalten; die Festsetzung ist eine Ermessensfrage, die nur bei Ermessensüber- oder -unterschreitung oder Ermessensmissbrauch korrigierbar ist.
Die Ansiedelung der Einstelldauer im untersten Bereich des leichten Verschuldens verletzt kein Bundesrecht. Auch eine Verkennung des Einstellrasters liegt nicht vor: Die Kategorie für erstmals zu spät eingereichte…