Art. 45 AVIV
Beginn der Einstellungsfrist und Dauer der Einstellung
1 Die Einstellungsfrist in der Anspruchsberechtigung beginnt am ersten Tag nach:
- a. der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die versicherte Person aus eigenem Verschulden arbeitslos geworden ist;
- b. der Handlung oder Unterlassung, derentwegen sie verfügt wird.
2 Die Einstellung wird nach der bestandenen Wartezeit oder bereits laufenden Einstellung getilgt.
3 Die Einstellung dauert:
- a. 1–15 Tage bei leichtem Verschulden;
- b. 16–30 Tage bei mittelschwerem Verschulden;
- c. 31–60 Tage bei schwerem Verschulden.
4 Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund:
- a. eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat; oder b. eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat.
5 Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG, Art. 104 lit. a OG932 Zitierungen
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2Art. 20 lit. b und c des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21614 Zitierungen
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3Art. 31 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23583 Zitierungen
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4504 Zitierungen
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5Art. 45 Abs. 2 und 3 AVIV: Einstellungsdauer, Grad des Verschuldens403 Zitierungen
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6347 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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109 Zitierungen10.06.2014 · 109 Zitierungen
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96 Zitierungen28.08.2017 · 96 Zitierungen
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Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung)93 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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