Art. 45 AVIV

Beginn der Einstellungsfrist und Dauer der Einstellung

1 Die Einstellungsfrist in der Anspruchsberechtigung beginnt am ersten Tag nach:
  1. a. der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die versicherte Person aus eigenem Verschulden arbeitslos geworden ist;
  2. b. der Handlung oder Unterlassung, derentwegen sie verfügt wird.
2 Die Einstellung wird nach der bestandenen Wartezeit oder bereits laufenden Einstellung getilgt.
3 Die Einstellung dauert:
  1. a. 1–15 Tage bei leichtem Verschulden;
  2. b. 16–30 Tage bei mittelschwerem Verschulden;
  3. c. 31–60 Tage bei schwerem Verschulden.
4 Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund:
  1. a. eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat; oder b. eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat.
5 Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    · 27.05.1997 · 932 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Art. 20 lit. b und c des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21
    · 17.03.1998 · 614 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Art. 31 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23
    · 17.03.1998 · 583 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 5
    Art. 45 Abs. 2 und 3 AVIV: Einstellungsdauer, Grad des Verschuldens
    · 29.10.2003 · 403 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 6
    · 22.10.2013 · 347 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 10.06.2014 · 109 Zitierungen
  • 28.08.2017 · 96 Zitierungen
  • Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung)
    · 10.06.2021 · 93 Zitierungen Zusammenfassung

Neueste BGer-Urteile

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