Erwägungen

Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäß Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG und Art. 44 lit. b AVIV gerechtfertigt ist.

Der Versicherte hatte sein Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war. Er machte gesundheitliche Probleme geltend, die ein Verbleiben an seinem Arbeitsplatz unzumutbar gemacht hätten.

Das Bundesgericht prüfte, ob die Voraussetzungen des Art. 44 lit. b AVIV erfüllt sind. Dabei war zu berücksichtigen, dass Art. 20 lit. c des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit direkt anwendbar ist. Diese Bestimmung sanktioniert das freiwillige Aufgeben einer Stelle ohne triftigen Grund.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass Art. 44 lit. b AVIV mit Art. 20 lit. c des IAO-Übereinkommens vereinbar ist. Beide Bestimmungen knüpfen an die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer an und verlangen, dass dem Versicherten das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zumutbar war.

Im vorliegenden Fall…