Erwägungen

Der Fall betrifft eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung der Arbeitslosenversicherung aufgrund unwahrer Angaben des Versicherten S. zum Nachweis seiner persönlichen Arbeitsbemühungen. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt verfügte eine Einstellung von 60 Tagen, welche die Kantonale Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt auf 45 Tage reduzierte. Die Arbeitslosenkasse erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Ziel, die ursprüngliche Einstellungsdauer von 60 Tagen wiederherzustellen.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüfte, ob die von der Verwaltung befolgte Praxis, bei unwahren Angaben zum Nachweis persönlicher Arbeitsbemühungen den Versicherten in der Regel an der oberen Grenze des schweren Verschuldens (26-60 Einstellungstage) in der Anspruchsberechtigung einzustellen, als Ermessensmissbrauch zu qualifizieren ist.

Das Gericht kam zum Schluss, dass diese Praxis der Verwaltung einen Ermessensfehler darstellt, da sie den gesamten Ermessensspielraum nicht sachgerecht ausschöpft. Als sachgemäßer Ausgangspunkt für die Verschuldensbeurteilung im Bereich des schweren Verschuldens sei ein Mittelwert von ca. 43…