Sachverhalt

Die Gesuchstellerin, Jahrgang 1955, bezog ab dem 7. Juni 1993 Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Am 9. November 1993 bot ihr das Kantonale Arbeitsamt Basel-Stadt eine befristete Teilzeitstelle als Kantinenmitarbeiterin beim Dienst X bis zum 15. April 1994 an, mit der Möglichkeit einer anschliessenden Festanstellung. Nach zwei Probearbeitstagen am 12. und 15. November 1993 wurde der Gesuchstellerin die Stelle verwehrt. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt sperrte daraufhin ihren Anspruch auf Entschädigung für 25 Tage ab dem 2. November 1993, da sie durch ihre "mangelnde Motivation" eine Festanstellung verhindert habe. Die Gesuchstellerin erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid, da die Stelle nur befristet und Teilzeit gewesen sei, ohne Garantie einer anschliessenden Festanstellung. Die Kantonale Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung des Kantons Basel-Stadt hiess die Beschwerde teilweise gut und sperrte den Anspruch der Gesuchstellerin auf Entschädigung für 20 Tage ab dem 2. November 1993, da sie eine ihr zumutbar angebotene Beschäftigung abgelehnt habe.

Erwägungen

Das Bundesgericht für Sozialversicherungen erachtet, dass das Verhalten der Gesuchstellerin während der beiden Probearbeitstage zumindest dazu beigetragen hat, dass sie nicht eingestellt wurde. Obwohl die Stelle nur befristet und Teilzeit war, ohne Garantie einer anschliessenden Festanstellung, war die Gesuchstellerin gemäss Art. 16 Abs. 1bis AVIG, der damals galt, verpflichtet, diese…