Sachverhalt

Verfahrensbeteiligte und Gegenstand: Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA), Abteilung Arbeitslosenversicherung, führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Oktober 2020 (AL.2020.00103). Beschwerdegegner ist [A.] , vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger. Streitgegenstand ist die Arbeitslosenversicherung, konkret die Einstellung in der Anspruchsberechtigung.

Sachverhalt Der 1971 geborene Beschwerdegegner war vom 20. Mai bis 31. Oktober 2019 als Gärtner bei der [B. GmbH] tätig. Am 31. Oktober 2019 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum [U.] (RAV) an und beantragte am 8. November 2019 Arbeitslosenentschädigung ab 1. November 2019. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 stellte ihn das AWA wegen Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit ab 19. November 2019 für 36 Tage in der Anspruchsberechtigung ein; der Einspracheentscheid vom 21. Februar 2020 bestätigte dies.

Bewerbung und Lohnverhandlungen: Der Beschwerdegegner hatte sich am 3. Oktober 2019 bei der Unternehmung [C.] um eine unbefristete Vollzeitstelle mit Arbeitsantritt am 1. Januar 2020 beworben. Im November 2019 folgte ein Vorstellungsgespräch und drei Probetage. Die Lohnverhandlungen scheiterten, weshalb kein Arbeitsvertrag zustande kam. Der Arbeitgeber hatte nach den Probetagen deutlich erklärt, nicht mehr als monatlich Fr. 5300.- zu zahlen. Der Beschwerdegegner verlangte eine Bedenkzeit und forderte danach Fr. 5700.- pro Monat (zuvor Fr. 6000.-).

Vorinstanz: Das Sozialversicherungsgericht bejahte den Einstellungstatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG, reduzierte die Einstellungsdauer jedoch von 36 auf 18 Tage, da ein entschuldbarer Grund vorliege und das Verschulden nur mittelschwer sei. Es begründete dies unter anderem mit der grundsätzlichen Zulässigkeit von Lohnverhandlungen, dem früheren Verdienst des Beschwerdegegners von über Fr. 5300.- und seiner Kompromissbereitschaft.

Anträge vor Bundesgericht: Das AWA beantragt, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und den Einspracheentscheid zu bestätigen; eventualiter seien die Einstelltage angemessen zu erhöhen. Der Beschwerdegegner beantragt Abweisung. Das kantonale Gericht und das SECO verzichteten auf eine Vernehmlassung.

Streitfrage: Ob die Herabsetzung der Einstellungsdauer von 36 auf 18 Tage bundesrechtskonform ist, insbesondere ob ein entschuldbarer Grund für die Ablehnung einer zumutbaren Arbeit vorlag.

Erwägungen

Rechtlicher Rahmen: Die versicherte Person hat im Rahmen der Schadenminderungspflicht alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, und jede zumutbare Arbeit unverzüglich anzunehmen (Art. 17 Abs. 1 und 3 AVIG). Sie ist gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG einzustellen, wenn sie eine zumutbare Arbeit nicht annimmt. Der Tatbestand erfasst auch die Nichtannahme einer selbst gefundenen Stelle und jedes Verhalten, das das Zustandekommen eines Arbeitsvertrags scheitern lässt. Die arbeitslose Person muss bei Verhandlungen klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss bekunden (BGE 122 V 34). Ein Kausalzusammenhang mit einem Schaden ist nicht erforderlich, da bereits ein Schadensrisiko sanktioniert wird (BGE 141 V 365).

Verschuldensstufen und entschuldbarer Grund: Gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV beträgt die Einstellung bei leichtem Verschulden 1 bis 15 Tage, bei mittelschwerem 16 bis 30 Tage und bei schwerem 31 bis 60 Tage. Die Ablehnung einer zumutbaren Arbeit ohne entschuldbaren Grund gilt in der Regel als schweres Verschulden (Art. 30 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV). Ein Abweichen nach unten setzt besondere Umstände und einen entschuldbaren Grund voraus, der subjektiver oder objektiver Natur sein kann (BGE 130 V 125). Der Begriff des entschuldbaren Grundes ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Handhabung frei überprüfbar ist. Die Festlegung der Einstellungsdauer ist dagegen eine Ermessensfrage, die nur bei Ermessensüberschreitung, -unterschreitung oder -missbrauch korrigiert wird (BGE 137 V 71).

Würdigung der Vorinstanz: Unbestritten war, dass die Stelle bei [C.] auch hinsichtlich des Lohnangebots von Fr. 5300.- zumutbar war und dass der Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfüllt ist, da der Beschwerdegegner durch das Ausbedingen einer Bedenkzeit keine eindeutige Abschlussbereitschaft signalisierte. Das Bundesgericht widerspricht jedoch der Vorinstanz, soweit sie den entschuldbaren Grund in der grundsätzlichen Zulässigkeit von Lohnverhandlungen sieht. Würde dies genügen, wäre Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV faktisch ausgehebelt, da ein Versicherter bei zumutbarem Lohnangebot durch zu harte Verhandlungen stets einen entschuldbaren Grund hätte. Der entschuldbare Grund kann nicht in genau jenem Verhalten liegen, das den Einstellungstatbestand erst erfüllt.

Konkrete Prüfung: Die arbeitslose Person darf im Rahmen der Schadenminderungspflicht die…