Sachverhalt
In diesem Urteil geht es um die Frage, ob bei der Ablehnung einer amtlich zugewiesenen zumutbaren Arbeit zwingend von einem schweren Verschulden ausgegangen werden muss oder ob auch eine Unterschreitung des für schweres Verschulden vorgesehenen Sanktionsrahmens möglich ist. Der Fall betrifft D. gegen das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich, und das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich.Erwägungen
Die Rechtsprechung des Bundesgerichts war in dieser Frage uneinheitlich. Teilweise wurde vertreten, dass bei der Ablehnung einer amtlich zugewiesenen zumutbaren Arbeit zwingend von einem schweren Verschulden auszugehen sei und eine Unterschreitung des dafür vorgesehenen Sanktionsrahmens unzulässig sei. Andere Urteile liessen jedoch die Möglichkeit offen, auch in diesen Fällen ein mittelschweres oder leichtes Verschulden anzunehmen.
Das Bundesgericht hat nun klargestellt, dass auch bei der Ablehnung einer amtlich zugewiesenen zumutbaren Arbeit nicht zwingend von einem schweren Verschulden ausgegangen werden muss. Vielmehr kann, wie bei anderen Einstellungstatbeständen auch, bei Vorliegen eines entschuldbaren Grundes (motif valable/valido motivo) eine Unterschreitung des für schweres Verschulden vorgesehenen Sanktionsrahmens erfolgen. Entschuldbare Gründe sind dabei Umstände, die das…