Erwägungen

Der 1929 geborene L. war seit 1982 als Hilfsarbeiter in der Autogarage E. tätig. Am 30. September 1991 löste die Firma dieses Arbeitsverhältnis wegen Arbeitsmangels auf Ende November 1991 auf. Am 3. Dezember 1991 stellte L. bei der Arbeitslosenkasse Nidwalden Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Mit Schreiben vom 24. Februar 1992 wies ihn das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) Nidwalden darauf hin, das Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" bei der Stellensuche nicht durch den Arbeitgeber mittels Firmenstempel bescheinigen zu lassen. Nachdem L. für den Monat Mai 1992 auf der Kontrollkarte einzig neun Firmenstempel als persönliche Arbeitsbemühungen nachweisen konnte, verfügte die Arbeitslosenkasse am 3. Juni 1992 die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für elf Tage.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht kam zu dem Schluss, dass die Auflage an den Versicherten, die Stellenbewerbungen nicht mittels Firmenstempel, sondern handschriftlich nachzuweisen, Bundesrecht verletzt. Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen genügt es, wenn der Erklärungsinhalt in Schriftzeichen auf einem Erklärungsträger aufgezeichnet und dauerhaft festgehalten wird. Dabei ist es gleichgültig, ob dies handschriftlich oder durch Anbringen eines Firmenstempels erfolgt.

Das Gericht führte weiter aus, dass es einem überspitzten Formalismus gleichkäme, in Fällen wie dem vorliegenden vom Versicherten eine handschriftliche Angabe seiner Arbeitsbemühungen zu verlangen.…