Erwägungen
R. hat am 27. Juni 1996 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gestellt und beantragt, die Entschädigung ab dem 12. Juni desselben Jahres zu erhalten. Auf Aufforderung der Kantonalen Arbeitslosenkasse Waadt, Nachweise über Arbeitsuche in diesem Zeitraum vorzulegen, hat R. ein ärztliches Zeugnis über seine Arbeitsunfähigkeit vorgelegt.
Die Kasse hat den Fall mit zwei Entscheidungen vom 3. September 1996 geregelt: Sie hat eine Aussetzung des Entschädigungsanspruchs für 15 entschädigungsfähige Tage ab dem 1. Juli 1996 ausgesprochen, da R. seine Pflicht zur Auskunftserteilung verletzt habe, indem er seine Arbeitsunfähigkeit nicht von sich aus gemeldet habe. Sie hat auch den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum vom 12. bis 30. Juni 1996 abgelehnt, da die Arbeitsunfähigkeit verspätet und ohne triftigen Grund gemeldet worden sei.
R. hat beim Verwaltungsgericht des Kantons Waadt Beschwerde erhoben, das die Dauer der Aussetzung des Entschädigungsanspruchs von 15 auf 10 Tage reduziert und die Beschwerde gegen die Ablehnung des Entschädigungsanspruchs für den Zeitraum vom 12. bis 30. Juni 1996 abgewiesen hat.
Erwägungen
Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass R. seine Arbeitsunfähigkeit der Verwaltung nicht innerhalb der in Art. 42 Abs. 2 AVIV vorgesehenen Frist von einer Woche gemeldet hat und keinen triftigen Grund für diese Verspätung geltend machen kann. Daher war die Kasse berechtigt, ihm für den Zeitraum vom 12. bis 30. Juni 1996 die Taggelder zu verweigern.
Hinsichtlich der Aussetzung des…