Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] fuhr am 19. Mai 1997 mit seinem Personenwagen auf der Oltnerstrasse in Winznau Richtung Obergösgen. In einer Entfernung von rund 40 m standen die 13-jährigen [Y.] und [Z.] am Strassenrand vor einem Fussgängerstreifen. Obwohl [X.] die Kinder rechtzeitig erkannte und ohne weiteres hätte anhalten können, fuhr er mit unveränderter Geschwindigkeit weiter. [Y.] trat daraufhin auf den Fussgängerstreifen, wo er vom Fahrzeug erfasst und schwer verletzt wurde. Das Obergericht des Kantons Solothurn verurteilte [X.] wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung und sprach [Y.] vollen Schadenersatz und Genugtuung zu. Gegen dieses Urteil führte [X.] eine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt ab. Im Zivilpunkt hob es das Urteil jedoch teilweise auf und reduzierte die Haftungsquote des Beschwerdeführers [X.] von…