Erwägungen

Am 26. Februar 1993 führte die Firma S., eine Aktiengesellschaft mit Sitz in B., eine ausserordentliche Generalversammlung durch, in der einige Aktionäre Auskunft über bestimmte Geschäftsvorgänge verlangten und die Einsetzung eines Sonderprüfers beantragten, was jedoch abgelehnt wurde. Daraufhin stellten 93 Aktionäre am 26. Mai 1993 beim Kantonsgerichtspräsidium Zug den Antrag auf Einsetzung eines Sonderprüfers. Auch in der ordentlichen Generalversammlung am 30. Juni 1993 wurde ein solcher Antrag von 90 Aktionären gestellt und abgelehnt. Das Kantonsgerichtspräsidium vereinigte die beiden Verfahren und hiess die Gesuche am 22. Oktober 1993 teilweise gut, indem es die Treuhandgesellschaft C. AG als Sonderprüferin einsetzte.

Die Firma S. focht diesen Entscheid mit Beschwerde an, die von der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug mit Urteil vom 21. Januar 1994 abgewiesen wurde. Gegen dieses Urteil legte die Firma S. Berufung ein, die vom Bundesgericht abgewiesen wird, soweit es auf sie eintritt.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass der Anspruch auf Einsetzung eines Sonderprüfers nach Art. 697b OR als selbständiges Mitgliedschaftsrecht der Aktionäre zu verstehen ist und der darüber ergehende gerichtliche Entscheid einen Endentscheid in einer Zivilrechtsstreitigkeit darstellt, der mit Berufung angefochten werden kann.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist eine Sonderprüfung in Bezug auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des neuen Aktienrechts ereignet haben, nicht aus intertemporalrechtlichen Gründen ausgeschlossen. Das Recht auf Sonderprüfung ist als gesetzlich gewährleistetes Informationsrecht der Aktionäre dem Grundsatz der sofortigen Anwendbarkeit des neuen Rechts unterworfen.

Für die Einsetzung eines Sonderprüfers müssen die Aktionäre glaubhaft machen, dass Gründer oder Gesellschaftsorgane Gesetz oder…