Erwägungen

[D.] war bis Ende 1995 bei der X. Versicherung u.a. durch eine Privatpatientenversicherung (PPV) versichert. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) am 1. Januar 1996 teilte die X. Versicherung [D.] in die Versicherung "Nova" um. [D.] war der Ansicht, dass die X. Versicherung damit die Bestandesgarantie gemäß Art. 102 Abs. 2 KVG verletzt habe, wonach Krankenkassen verpflichtet sind, ihren Versicherten Versicherungsverträge anzubieten, die mindestens den bisherigen Umfang des Versicherungsschutzes gewähren.

[D.] erhob daraufhin zunächst Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, die abgewiesen wurde. Anschließend klagte [D.] gegen die X. Versicherung beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nach Maßgabe von Art. 47 Abs. 2 VAG, um einen Versicherungsvertrag zu erhalten, der mindestens den bisherigen Umfang des Versicherungsschutzes gewährt.

Das Sozialversicherungsgericht trat auf die Klage nicht ein. Dagegen legte D. Berufung beim Bundesgericht ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob eine berufungsfähige Zivilrechtsstreitigkeit vorliegt. Es kam zu dem Schluss, dass die Streitigkeit über den Mindestinhalt der der Klägerin angebotenen Zusatzversicherung privatrechtlicher Natur ist, da Zusatzversicherungen zur Krankenversicherung nach dem neuen KVG-Recht dem Privatrecht unterstehen.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 VAG entscheidet der Richter über privatrechtliche…