Sachverhalt

Frau Pozzi war die einzige Aktionärin und Verwaltungsratspräsidentin der Gesellschaft SPO AG. Am 14. Juli 1977 verkaufte sie 490 ihrer Aktien an Herrn Hegner für einen Betrag von 100'000 CHF. Hegner zahlte einen Vorschuss von 20'000 CHF und verpflichtete sich, weitere 50'000 CHF für die Erhöhung des Grundkapitals zu erbringen. Am 11. Juli 1978 teilte Hegner Frau Pozzi mit, dass er den Beteiligungsvertrag aufgrund eines Irrtums und vorsätzlicher Täuschung für nichtig halte und die Rückerstattung seiner Leistungen von 70'000 CHF verlange. Das Bezirksgericht Zürich und das Obergericht Zürich wiesen Hegners Klage ab. Hegner legte daraufhin Beschwerde beim BGG ein.

Erwägungen

Das BGG gab der Beschwerde statt und hob das Urteil des Obergerichts auf. Es verwies die Sache zur weiteren Abklärung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

Gemäß ständiger Rechtsprechung kann der Käufer bei mangelhafter Erfüllung entweder eine Gewährleistungsklage nach Art. 197 ff. OR erheben, Schadenersatz wegen Nichterfüllung nach Art. 97 ff. OR verlangen oder den Vertrag wegen Willensmangels im Sinne von Art. 23 ff. OR anfechten. Entscheidet er sich für die Anfechtung, kann er nicht mehr auf seine Erklärung zurückkommen, den Vertrag für nichtig zu erachten. Das Gericht muss dann die anderen Aspekte der…