Sachverhalt

Die Nahrin AG mit Sitz in Sarnen stellt Lebensmittel her, die hauptsächlich durch reisende Vertreter an Privatpersonen verkauft werden. Am 1. Januar 1958 schloss sie einen schriftlichen Vertrag mit Karl Anderhalden, in dem ihm der Verkaufsbereich des Kantons Nidwalden und der Obwaldner Gemeinden Engelberg, Kerns und Sachseln zugewiesen wurde. Dieser Vertrag enthielt u.a. eine 3-jährige Wettbewerbsklausel nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Nach Anderhaldens Ausscheiden im Juni 1961 arbeitete er in seinem früheren Verkaufsgebiet für Karl Letter, den ehemaligen Hauptvertreter der Nahrin AG. Daraufhin verklagte die Nahrin AG Anderhalden wegen Verletzung der Wettbewerbsklausel und verlangte die Zahlung der Vertragsstrafe. Anderhalden erhob eine Widerklage auf Erstattung seiner nicht gedeckten Reisekosten.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass die Voraussetzungen des Art. 356 OR für die Gültigkeit einer Wettbewerbsklausel im vorliegenden Fall erfüllt waren. Obwohl Anderhalden als reisender Vertreter i.S.v. Art. 3 Abs. 2 VVG galt, sah das Gericht die besonderen Umstände des Falles als ausreichend an, um ihm eine solche Klausel aufzuerlegen. Anderhalden hatte nämlich eine eingehende Kenntnis der Kundschaft der Nahrin AG in seinem Verkaufsgebiet erlangt, die er zum Nachteil des Unternehmens hätte ausnutzen können, wenn er zu einem Wettbewerber gewechselt…