Art. 360 OR
1 Die Bestimmungen des Normalarbeitsvertrages gelten unmittelbar für die ihm unterstellten Arbeitsverhältnisse, soweit nichts anderes verabredet wird.
2 Der Normalarbeitsvertrag kann vorsehen, dass Abreden, die von einzelnen seiner Bestimmungen abweichen, zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form bedürfen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Dienstvertrag, Konkurrenzverbot, Konventionalstrafe5 Zitierungen
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2Anstellungsverhältnis der Handelsreisenden4 Zitierungen
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3BGE 57_II_3282 Zitierungen01.01.1931 · 2 Zitierungen
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4BGE 56_II_2742 Zitierungen01.07.1930 · 2 Zitierungen
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5BGE 76_II_2251 Zitierungen27.06.1950 · 1 Zitierungen
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6BGE 61_II_901 Zitierungen01.01.1935 · 1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Auskunftsverweigerung0 ZitierungenVD.2015.36· 02.09.2015 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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