Art. 360 OR

1 Die Bestimmungen des Normalarbeitsvertrages gelten unmittelbar für die ihm unterstellten Arbeitsverhältnisse, soweit nichts anderes verabredet wird.
2 Der Normalarbeitsvertrag kann vorsehen, dass Abreden, die von einzelnen seiner Bestimmungen abweichen, zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form bedürfen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Dienstvertrag, Konkurrenzverbot, Konventionalstrafe
    · 24.03.1956 · 5 Zitierungen
  2. 2
    Anstellungsverhältnis der Handelsreisenden
    · 05.10.1965 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    BGE 57_II_328
    01.01.1931 · 2 Zitierungen
  4. 4
    BGE 56_II_274
    01.07.1930 · 2 Zitierungen
  5. 5
    BGE 76_II_225
    27.06.1950 · 1 Zitierungen
  6. 6
    BGE 61_II_90
    01.01.1935 · 1 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Auskunftsverweigerung
    VD.2015.36
    · 02.09.2015 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.