Sachverhalt
Am 29. Dezember 1992 schlossen X. SA und C. Company Limited einen Vertrag über den Kauf eines Flugzeugs des Typs Canadair Challenger 601-3A-ER für einen Gesamtpreis von 17'595'000 US$. Der Vertrag sah gestaffelte Zahlungen vor, mit Anzahlungen zu verschiedenen Terminen. [C.] leistete teilweise Zahlungen in Höhe von insgesamt 3'733'500 US$, bevor X. sich vom Vertrag löste, weil [C.] eine Anzahlung nicht geleistet hatte. X. behielt die bereits geleisteten Anzahlungen, gestützt auf Artikel 3 des Vertrags, der besagte, dass die vom Käufer geleisteten Teilzahlungen dem Verkäufer im Falle der Nichterfüllung verbleiben.
Die Kläger, Y. und Z., die Rechtsnachfolger von [C.], erhoben Klage gegen X. mit dem Ziel, die Anzahlungen zurückzuerhalten. Das Gericht des Kantons Genf verurteilte X. dazu, den Klägern den Betrag von 3'233'500 US$ mit Zinsen zu zahlen. X. legte Beschwerde beim Bundesgericht ein, das die Beschwerde teilweise guthiess und das angefochtene Urteil abänderte.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Frage der Reduktion einer übermässigen vertraglichen Strafe im Rahmen von Art. 163 Abs. 3 OR. Es erinnerte daran, dass die Bestimmungen über die Konventionalstrafe auf die Vereinbarung anwendbar sind, wonach die vom Käufer geleisteten Teilzahlungen im Falle der Auflösung dem Gläubiger verbleiben. Das Bundesgericht betonte auch, dass der Richter die Strafen, die er als übermässig erachtet, reduzieren muss, unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Falls.
Das Bundesgericht befand, dass die vertragliche Strafe von 3'733'500 US$ übermässig war, was 21,21 % des Preises des…