Sachverhalt
Am 29. November 2021 hat die Gesellschaft A. AG (Klägerin, Beschwerdeführerin) beim Zivilgericht Basel-Stadt eine Klage gegen die Gesellschaft B. AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) eingereicht und die Zahlung von CHF 34'434'096.91 zuzüglich Zinsen gefordert. Am 2. Juni 2023 hat die Beklagte beantragt, dass die Klägerin eine angemessene Sicherheitsleistung von mindestens CHF 2 Millionen für eine mögliche Parteientschädigung erbringen muss. Der Präsident des Zivilgerichts hat diesem Antrag am 16. November 2023 stattgegeben und die Klägerin angewiesen, eine Sicherheitsleistung von CHF 2 Millionen gemäss Art. 99 ZPO zu erbringen, widrigenfalls auf ihre Klage nicht eingetreten würde. Die Klägerin hat gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben, welche das Gericht am 12. Januar 2024 abgelehnt hat. Das Appellationsgericht war der Ansicht, dass zwar der Grund der Sicherheitsleistung aufgrund der Insolvenz gemäss Art. 99 Abs. 1 Bst. b ZPO von der Beklagten nicht glaubhaft gemacht worden sei, jedoch der Grund der Sicherheitsleistung gemäss Art. 99 Abs. 1 Bst. d ZPO (andere erhebliche Risiken für die Parteientschädigung) aufgrund der Revisionsberichte, die auf Liquiditätsprobleme und ernsthafte Zweifel an der Fortführungsfähigkeit der Klägerin hinwiesen, gegeben sei.Erwägungen
1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit voller Kognition, ob eine Beschwerde zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG). Die angefochtene Entscheidung ist ein Zwischenentscheid, der das Verfahren nicht abschliesst. Nach der Rechtsprechung ist eine solche Zwischenentscheidung nur dann mit Beschwerde anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil verursachen kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG). Die beschwerdeführende Partei muss daher darlegen, dass das Risiko der Nichteintreten auf ihre Klage aufgrund ihrer Unfähigkeit, die angeordnete Sicherheitsleistung zu erbringen, tatsächlich einen solchen nicht wiedergutzumachenden Nachteil darstellt. 2. Die Beschwerdeführerin macht jedoch…