Erwägungen
C. und B. sind die geschiedenen Eltern von D. (geb. 1999) sowie der Zwillinge E. und F. (2000). Im Mai 2004 wurde das Scheidungsverfahren anhängig gemacht. Am 2. Juli 2008 ersuchte das Bezirksgericht Zürich die zuständige Vormundschaftsbehörde, für die Kinder einen Beistand zu ihrer Vertretung im Prozess zu bestellen. Die Behörde betraute am 13. Oktober 2008 Rechtsanwältin A. mit dieser Aufgabe. Nach rechtskräftigem Abschluss des Scheidungsprozesses stellte die Kindervertreterin im Juni 2014 ihren zeitlichen Aufwand und die Auslagen für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 25'936.70 und für das Berufungsverfahren mit Fr. 27'004.20 in Rechnung, insgesamt Fr. 52'940.90.
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach Rechtsanwältin A. für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar von insgesamt Fr. 27'684.90 zu. Da beide Parteien unentgeltlich prozessierten, wurde die Kindervertreterin aus der Gerichtskasse entschädigt.
Die Prozessbeiständin der Kinder verlangt vor Bundesgericht, gemäss dem in der Honorarnote ausgewiesenen Aufwand entschädigt zu werden. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und weist die Sache zur neuen Beurteilung und Festsetzung des Honorars an die Vorinstanz zurück.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die Entschädigung der Kindesvertretung grundsätzlich nach kantonalem Recht festzulegen ist. Die Vorinstanz hat jedoch die Kosten für die Kindesvertretung nicht anhand der Kostennote entgolten, sondern einen pauschalierenden Tarif angewendet. Dies verletzt Art. 299 ZPO, da der effektive Zeitaufwand Bemessungsgrundlage sein muss, soweit er den Umständen angemessen erscheint.
Das Bundesgericht erläutert, dass die…