Art. 299 ZPO
Anordnung einer Vertretung des Kindes
1 Das Gericht ordnet wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beiständin oder Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.
2 Es prüft die Anordnung der Vertretung insbesondere, wenn:
- a. die Eltern unterschiedliche Anträge stellen bezüglich: 1. der Zuteilung der elterlichen Sorge, 2. der Zuteilung der Obhut, 3. wichtiger Fragen des persönlichen Verkehrs, 4. der Aufteilung der Betreuung, 5. des Unterhaltsbeitrages;
- b. die Kindesschutzbehörde oder ein Elternteil eine Vertretung beantragen;
- c. es aufgrund der Anhörung der Eltern oder des Kindes oder aus anderen Gründen: 1. erhebliche Zweifel an der Angemessenheit der gemeinsamen Anträge der Eltern bezüglich der Fragen nach Bst. a hat, oder 2. den Erlass von Kindesschutzmassnahmen erwägt.
3 Stellt das urteilsfähige Kind Antrag auf eine Vertretung, so ist diese anzuordnen. Das Kind kann die Nichtanordnung mit Beschwerde anfechten.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Verordnung des zürcherischen Obergerichts vom 8. September 2010 über die Anwaltsgebühren (AnwGebV): Kriterien für die Bemessung der Entschädigung des Verfahrensbeistandes des Kindes im Ehescheidungsverfahren seiner Elte…78 Zitierungen
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2Vertretung des minderjährigen Kindes im selbständigen Kindesunterhaltsprozess durch den obhutsberechtigten Elternteil; Frage der Interessenkollision21 Zitierungen
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3Ernennung eines Vertretungsbeistands in einer familienrechtlichen Angelegenheit2 Zitierungen
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4Anordnung einer Vertretung; Anspruch der Beistandsperson auf Entschädigung und Spesenersatz2 Zitierungen
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5Zustellung an Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Kindesvertretung nach Art. 314a bis ZGB (Kindesschutz)19 Zitierungen
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15 Zitierungen
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Prüfung einer Massnahme9 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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