Erwägungen

Die Eheleute B. und C. befinden sich seit November 2014 in einem Scheidungsverfahren vor dem Zivilgericht des Bezirks Ostwaadt. Sie haben zwei Töchter, A. (2005) und D. (2010). Im August 2019 kündigte die Mutter C. an, U. zu verlassen und sich ab dem 1. September 2019 im Kanton Schwyz niederzulassen.

Am 19. August 2019 informierte der Anwalt von B. das Gericht, dass die Tochter A. Kontakt zu der Anwältin Me F. aufgenommen habe, damit diese sie im Verfahren vertrete. Am 29. August präzisierte er, dass gemäß Art. 299 Abs. 3 ZPO ein Vertreter für A. zu ernennen sei, da sie den Antrag gestellt habe.

Am 30. August 2019 übertrug die Gerichtspräsidentin die elterliche Sorge der Mutter und regelte das Besuchsrecht. Am 4. September 2019 beantragte A., dass Me F. als Vertretungskuratorin für sie bestellt werde.

Am 20. September 2019 wies das Zivilgericht den Antrag auf Ernennung von Me F. als Vertretungskuratorin für A. ab. Am 4. November 2019 lehnte die Gerichtspräsidentin die Ernennung eines Vertretungskurators oder einer Vertretungskuratorin für A. ab. Am 10. Dezember 2019 wies die Zivilkammer des Kantonsgerichts die Beschwerde von A. gegen diese Entscheidung ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht erachtet die Entscheidung, die Ernennung eines Vertreters für das Kind in einem Eheverfahren (Art. 299 Abs. 3 ZPO) abzulehnen, als Zwischenentscheidung, die jedoch einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG verursacht. Tatsächlich kann das Fehlen eines Vertretungskurators den…