Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, [A.] , ist der Vater von drei Kindern, die aus seiner Ehe mit [C.] stammen. Die Eltern leben getrennt und es gibt Konflikte bei der Ausübung des Besuchsrechts. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Zürich hat Rechtsanwalt [G.] als Kindesvertreter eingesetzt. Der Beschwerdeführer hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt und die Abberufung des Kindesvertreters beantragt.

Das Obergericht des Kantons Zürich hat die Beschwerde abgewiesen und festgestellt, dass den Eltern kein Recht zusteht, die Person des Kindesvertreters zu bestimmen oder dessen Handlungen anzufechten. Der Beschwerdeführer hat dagegen Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob den Eltern ein Recht zusteht, die Handlungen des Kindesvertreters anzufechten oder dessen Absetzung zu verlangen. Es hat festgestellt, dass die Eltern kein Recht haben, die Person des Kindesvertreters zu bestimmen oder dessen Handlungen anzufechten, da dies die Unabhängigkeit des Kindesvertreters unterlaufen würde.

Das Gericht hat auch festgestellt, dass der Kindesvertreter nicht in erster Linie subjektive Standpunkte zu vertreten, sondern das objektive Kindeswohl zu ermitteln und zu dessen Verwirklichung beizutragen hat. Es hat auch darauf hingewiesen, dass die Kindesvertretung verschiedene Aspekte…