Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, [E.A.] , ist der Sohn von [A.A.] und [B.A.] . Die Eltern haben sich im September 2010 scheiden lassen und die elterliche Sorge wurde der Mutter zugeteilt. Im Oktober 2013 entzog die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Weinfelden der Mutter das Obhutsrecht über die Kinder und platzierte sie in Pflegefamilien. Der Vater wurde superprovisorisch das Besuchsrecht entzogen. Im November 2013 wurde eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB errichtet und eine Kindesvertretung nach Art. 314a bis Abs. 1 ZGB angeordnet. Der Kindesvertreter, Rechtsanwalt [F.] , wurde im Oktober 2015 aus dem Amt entlassen. [E.A.] beantragte im November 2015 die Anordnung einer neuen Kindesvertretung und die Einsetzung von Rechtsanwalt Simon Lichtensteiger als Kindesvertreter. Die KESB wies den Antrag ab, und das Obergericht des Kantons Thurgau bestätigte diese Entscheidung.
Der Beschwerdeführer beantragt nun die Anordnung einer Kindesvertretung, die Einsetzung von Rechtsanwalt Simon Lichtensteiger als Kindesvertreter und die unentgeltliche Rechtspflege. Die KESB und das Obergericht des Kantons Thurgau haben sich gegen die Anordnung einer Kindesvertretung ausgesprochen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Beschwerde ist als von Anfang an aussichtslos zu betrachten, da die Voraussetzungen für die Anordnung einer Kindesvertretung nicht erfüllt sind.
Das Bundesgericht hat festgestellt, dass die KESB die Kindesvertretung ursprünglich als notwendig erachtet und angeordnet hat, aber nach der Entlassung des Kindesvertreters im Oktober 2015 keine neue Vertretung angeordnet hat. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, inwiefern sich die Situation seit der Entlassung des Kindesvertreters derart verändert hat, dass nunmehr wieder eine Vertretung notwendig wäre.
Das Bundesgericht hat auch festgestellt,…