Art. 401 ZGB
Wünsche der betroffenen Person oder ihr nahestehender Personen
1 Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vor, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde ihrem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist.
2 Sie berücksichtigt, soweit tunlich, Wünsche der Angehörigen oder anderer nahestehender Personen.
3 Lehnt die betroffene Person eine bestimmte Person als Beistand oder Beiständin ab, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde, soweit tunlich, diesem Wunsch.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 159 StGB. a) Begriff der Geschäftsführung (Erw. 1). b) Der Geschäftsführer ist nur strafbar, wenn das schädigende Tun oder Unterlassen pflichtwidrig ist1 Zitierungen
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2BGE 78_II_3381 Zitierungen01.01.1952 · 1 Zitierungen
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3BGE 48_II_4281 Zitierungen01.01.1922 · 1 Zitierungen
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4BGE 70_II_770 Zitierungen01.01.1944 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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15 Zitierungen06.02.2018 · 15 Zitierungen
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8 Zitierungen11.04.2019 · 8 Zitierungen
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6 Zitierungen11.08.2014 · 6 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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