Art. 13 ZGB
Im Allgemeinen
Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer volljährig und urteilsfähig ist.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Prozess- und Postulationsfähigkeit4 Zitierungen
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2Betreibungsfähigkeit3 Zitierungen
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3Antizipierte Vereinbarung über die Scheidungsfolgen2 Zitierungen
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4Assistenzbeitrag für minderjährige versicherte Personen0 Zitierungen
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5Höchstpersönliche Rechte, Namensänderung0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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5 Zitierungen
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5 Zitierungen29.02.2024 · 5 Zitierungen
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5 Zitierungen18.03.2020 · 5 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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