Erwägungen

Der Fall betrifft eine antizipierte Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, die die Parteien im Jahr 2008 in einem Ehevertrag getroffen hatten. Im Jahr 2010 reichten die Ehegatten ein gemeinsames Begehren auf Scheidung ein, wobei das Gericht die Vereinbarung der Parteien über die Nebenfolgen der Scheidung genehmigte. Später reichte der Ehemann eine Scheidungsklage ein, woraufhin das Gericht die Ehe schied und das Unterhaltsbegehren der Ehefrau abwies. Die Ehefrau erhob Berufung mit dem Begehren um nachehelichen Unterhalt von monatlich CHF 20'000.

Erwägungen

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der Ehefrau gut und weist die Sache im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Das Bundesgericht führt aus, dass antizipierte Vereinbarungen über die Scheidungsfolgen grundsätzlich zulässig sind, sofern die Parteien handlungsfähig sind. Für die Genehmigung der Vereinbarung durch das Gericht kommt es auf den Zeitpunkt der Genehmigung an, nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Das Gericht muss dabei allfällige Veränderungen der Verhältnisse seit Abschluss der Vereinbarung berücksichtigen.

Gemäss Art. 282 Abs. 1 lit. a ZPO müssen bei Vereinbarungen über Unterhaltsbeiträge Angaben zum Einkommen und Vermögen der Parteien zum Zeitpunkt der Genehmigung gemacht werden. Diese Angaben dienen nicht nur der Beweissicherung, sondern ermöglichen es dem Gericht auch, die Angemessenheit der vereinbarten Beiträge zu prüfen. Das Gericht hat eine Fragepflicht, wenn diese Angaben fehlen, und kann die Vereinbarung nicht einfach wegen Unvollständigkeit ablehnen.

Im vorliegenden Fall hat das Appellationsgericht die Vereinbarung…