Art. 282 ZPO
Unterhaltsbeiträge
1 Werden durch Vereinbarung oder Entscheid Unterhaltsbeiträge festgelegt, so ist anzugeben:
- a. von welchem Einkommen und Vermögen jedes Ehegatten ausgegangen wird;
- b. wie viel für den Ehegatten und wie viel für jedes Kind bestimmt ist;
- c. welcher Betrag zur Deckung des gebührenden Unterhalts des berechtigten Ehegatten fehlt, wenn eine nachträgliche Erhöhung der Rente vorbehalten wird;
- d. ob und in welchem Ausmass die Rente den Veränderungen der Lebenskosten angepasst wird.
2 Wird der Unterhaltsbeitrag für den Ehegatten angefochten, so kann die Rechtsmittelinstanz auch die nicht angefochtenen Unterhaltsbeiträge für die Kinder neu beurteilen.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Schutz der ehelichen Gemeinschaft; Ehegattenunterhalt und Dispositionsgrundsatz im Berufungsverfahren9 Zitierungen
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2Antizipierte Vereinbarung über die Scheidungsfolgen8 Zitierungen
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3Besitzesstörung; Fliegen und Landen mit Hängegleitern0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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14 Zitierungen
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Ehescheidung (Kindes- und nachehelicher Unterhalt)11 Zitierungen
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Ehescheidung10 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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