Art. 282 ZPO

Unterhaltsbeiträge

1 Werden durch Vereinbarung oder Entscheid Unterhaltsbeiträge festgelegt, so ist anzugeben:
  1. a. von welchem Einkommen und Vermögen jedes Ehegatten ausgegangen wird;
  2. b. wie viel für den Ehegatten und wie viel für jedes Kind bestimmt ist;
  3. c. welcher Betrag zur Deckung des gebührenden Unterhalts des berechtigten Ehegatten fehlt, wenn eine nachträgliche Erhöhung der Rente vorbehalten wird;
  4. d. ob und in welchem Ausmass die Rente den Veränderungen der Lebenskosten angepasst wird.
2 Wird der Unterhaltsbeitrag für den Ehegatten angefochten, so kann die Rechtsmittelinstanz auch die nicht angefochtenen Unterhaltsbeiträge für die Kinder neu beurteilen.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Schutz der ehelichen Gemeinschaft; Ehegattenunterhalt und Dispositionsgrundsatz im Berufungsverfahren
    · 05.12.2022 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Antizipierte Vereinbarung über die Scheidungsfolgen
    · 23.08.2019 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Besitzesstörung; Fliegen und Landen mit Hängegleitern
    · 23.11.2009 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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