Erwägungen

Die Parteien heirateten 1994 in den Niederlanden und haben drei Kinder. Das Scheidungsverfahren ist beim Bezirksgericht Einsiedeln hängig. Im Rahmen vorsorglicher Massnahmen regelte das Bezirksgericht 2017 das Besuchs- und Ferienrecht des Vaters sowie dessen Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau und den Kindern.

Auf Berufung des Ehemannes hin verpflichtete ihn das Kantonsgericht Schwyz 2019 zu monatlichen Unterhaltszahlungen in verschiedenen Phasen. Die Ehefrau erhob Beschwerde beim Bundesgericht und verlangte höhere Unterhaltsbeiträge für diverse Phasen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass beim ehelichen Unterhalt gemäss Art. 163 ZGB die Dispositions- und soziale Untersuchungsmaxime gelten. Es sieht keine Willkür in der Handhabung der Dispositionsmaxime durch das Kantonsgericht.

Hingegen erkennt das Bundesgericht eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots, indem das Kantonsgericht es abgelehnt hat, die durch den Wegfall des Kindesunterhalts frei werdenden Mittel auf beide…