Erwägungen
Der Fall betrifft die Namensänderung der Tochter B.A., deren Eltern A.A. und C.A. geschieden sind und der Mutter C.D. das alleinige Sorgerecht übertragen wurde. Kurz nach der Geburt von B.A. im Jahr 2001 nahm die Mutter wieder ihren Ledignamen D. an. Im Jahr 2002 ersuchte die Mutter um Änderung des Familiennamens ihrer Tochter von "A." in "D.", was jedoch abgelehnt wurde. 2013 bewilligte das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau schließlich die Namensänderung. Gegen diesen Entscheid erhob der Vater A.A. Beschwerde, die vom Verwaltungsgericht und letztlich auch vom Bundesgericht abgewiesen wurde.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass das Recht auf den Namen bzw. dessen Änderung zu den (relativ) höchstpersönlichen Rechten gehört, weshalb urteilsfähige Minderjährige dieses Recht selbständig ausüben können. Im vorliegenden Fall war die 12-jährige B. als urteilsfähig anzusehen, sodass sie selbst über die Namensänderung entscheiden konnte.
Grundsätzlich ist der bürgerliche Name einer Person unveränderlich. Das Gesetz sieht jedoch in bestimmten familienrechtlichen Konstellationen die Möglichkeit zur Namensänderung vor, wenn "achtenswerte Gründe" vorliegen. Die Voraussetzungen dafür wurden mit der Revision von Art. 30 Abs. 1 ZGB im Jahr 2013 erleichtert. Nun genügt es, wenn das Bedürfnis zur Übereinstimmung des Namens des Kindes mit demjenigen des Inhabers der elterlichen Sorge nachgewiesen ist.
Das Bundesgericht sieht im…