Erwägungen
[A.] war als Kellner für [B.] im Restaurant X. in Uster tätig. Am 27. April 2004 erhob A. Klage beim Bezirksgericht Uster mit dem Antrag, [B.] solle ihm insgesamt Fr. 18'091.85 nebst 5 % Zins seit 1. Oktober 2003 bezahlen. In der Hauptverhandlung am 15. Juni 2004 wurde [A.], der nicht anwaltlich vertreten war, aufgefordert, die Replik vorzutragen. Dazu war er offensichtlich unfähig, weshalb ihn der Richter gemäss § 29 Abs. 2 ZPO/ZH aufforderte, sich um einen Anwalt zu bemühen. Dennoch führte der Richter sogleich eine Vergleichsverhandlung durch, die mit einem Rückzug der Klage endete.
Am Tag nach der Hauptverhandlung suchte [A.] einen Anwalt auf, der den Vergleich wegen Willensmängeln widerrief. Das Obergericht wies den Rekurs ab und das Kassationsgericht des Kantons Zürich die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde.
Erwägungen
Das Bundesgericht hält fest, dass die Postulationsfähigkeit Teil der Prozessfähigkeit ist. Wenn eine Partei offensichtlich unfähig ist, ihre Sache selbst gehörig zu führen, kann sie vom Gericht gemäss § 29 Abs. 2 ZPO/ZH angehalten werden, einen Vertreter zu bestellen.
Im vorliegenden Fall war unbestritten, dass die Postulationsfähigkeit des Beschwerdeführers für die mündliche Erstattung der Replik nicht gegeben…