Erwägungen
Am 2. Dezember 1972 stellte Ch. beim Betreibungsamt Bern gegen die Justizdirektion des Kantons Bern ein Betreibungsbegehren über den Betrag von Fr. 1'092,682.36 nebst Zins zu 5% seit 21. Dezember 1965. Das Betreibungsamt Bern teilte Ch. mit, dass es dem Betreibungsbegehren keine Folge gebe, da er betreibungsunfähig sei. Hiegegen beschwerte sich Ch. bei der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern, die ebenfalls auf die Beschwerde nicht eintrat, da Ch. für den gesamten Problemkreis Ehescheidung und Drahtprozess prozessunfähig und damit auch betreibungsunfähig sei.
Ch. erhob Rekurs gegen die beiden Entscheide der bernischen Aufsichtsbehörde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass nach Massgabe des Zivilrechts nur handlungsfähige Personen betreibungsfähig sind. Ein Urteilsunfähiger kann daher als Gläubiger selbst keine Betreibung anheben, und ein solches Betreibungsbegehren muss der Betreibungsbeamte zurückweisen.
Aufgrund der Feststellungen der bernischen Strafuntersuchungsbehörden, wonach Ch. alles, was mit Ehescheidung und Drahthandel zu tun hat, auf Grund seiner krankhaften Denkweise beurteilt und seine Willensbetätigungen auf diesem Gebiet krankhaft gesteuert sind,…