Erwägungen

In diesem Fall ging es um die Frage, wer die Kosten der Vertretung einer betroffenen Person im Erwachsenenschutzverfahren nach Art. 449a ZGB zu tragen hat. Das Familiengericht hatte zunächst eine Vertretungsbeistandschaft angeordnet, was vom Obergericht aufgehoben und stattdessen eine Vertretung nach Art. 449a ZGB angeordnet wurde. Die Kosten dieser Vertretung wurden vom Obergericht der Beschwerdeführerin (einer Tochter der betroffenen Person) auferlegt.

Die Beschwerdeführerin sah dieses Vorgehen als bundesrechtswidrig an und beantragte, dass die Kosten der Vertretung vom Vermögen der betroffenen Person, subsidiär vom Beschwerdegegner und der Beiständin oder von der Staatskasse zu tragen seien.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass die Kosten der Vertretung nach Art. 449a ZGB gemäß den allgemeinen Bestimmungen zur Beistandschaft zu regeln sind. Demnach sind diese Kosten in erster Linie aus dem Vermögen der betroffenen Person zu decken und subsidiär vom zuständigen Gemeinwesen zu tragen.

Das Bundesgericht begründete dies damit, dass Art. 449a ZGB die Vertretung als eine Form der Beistandschaft ausgestaltet. Daher sind für die Kostenregelung die Bestimmungen von Art. 404 Abs. 1 und 3 ZGB maßgebend, die auf das kantonale Recht verweisen.

Zudem wäre es…