Art. 449a ZGB

Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet wenn nötig die Vertretung der betroffenen Person an und bezeichnet als Beistand oder Beiständin eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Anordnung einer Vertretung; Anspruch der Beistandsperson auf Entschädigung und Spesenersatz
    · 01.05.2017 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Fähigkeiten des Beistandes, die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben notwendig sind; Berücksichtigung von Wünschen und Einwänden der von der Beistandschaft betroffenen Person mit Bezug auf die Person des Beistand…
    · 03.12.2013 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Entzug der Obhut, Unterbringung eines Kindes
    · 19.11.2014 · 7 Zitierungen
  • Beistandschaft
    · 03.07.2015 · 4 Zitierungen
  • Revision der bundesgerichtlichen Verfügung 5A_302/2015 vom 3. Juli 2015.
    · 26.11.2015 · 3 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.