Erwägungen

[A.A.] (Mutter) und [B.A.] (Vater) sind die getrennt lebenden Eltern von [C.A.] (geb. 2009). [C.A.] wuchs bei seiner sorgeberechtigten Mutter in [U.] auf. Der Vater lebt in Mazedonien.

Aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten von [C.A.] im Kindergarten und in der Regelschule sowie nach Einholung eines Berichts des Schulpsychologischen Dienstes wies die Schulpflege der Gemeinde [U.] [C.A.] zunächst in eine Tagessonderschule ein. Später beschloss die Schulpflege im Einverständnis mit der Mutter die Einweisung von [C.A.] in das Schulheim [D.] .

Das Schulheim [D.] und die Schulpflege der Gemeinde [U.] erstatteten daraufhin Gefährdungsmeldungen bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Bezirksgerichts Baden. Die KESB errichtete für [C.A.] eine Beistandschaft und entzog den Eltern gestützt auf Art. 310 ZGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht. [C.A.] wurde im Schulheim [F.] untergebracht.

Gegen den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Unterbringung von [C.A.] erhob die Mutter (Beschwerdeführerin) erfolglos Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Daraufhin gelangte sie mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Mutter ab. Es kam zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht vom Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern und der Unterbringung von [C.A.] im Schulheim [F.] ausgegangen ist.

Die Vorinstanz habe den Sachverhalt hinreichend abgeklärt und sei zu dem Schluss gekommen, dass [C.A.] aufgrund seiner sozialen…