Sachverhalt

Die [X. AG] hatte beim Betreibungsamt Schwyz einen Zahlungsbefehl über Fr. 590.-- gegen den Kanton Schwyz erwirkt. Der Kanton Schwyz erhob Rechtsvorschlag und die [X. AG] beantragte die definitive Rechtsöffnung. Das Bezirksgericht Schwyz wies das Gesuch ab und auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 150.-- beiden Parteien je zur Hälfte. Der Kanton Schwyz gelangte gegen diese Verfügung mit Beschwerde an das Kantonsgericht Schwyz und verlangte, dass die Gerichtsgebühr vollumfänglich der [X. AG] oder dem Bezirk Schwyz auferlegt und ihm eine angemessene Entschädigung zugesprochen werde. Das Kantonsgericht hiess die Beschwerde gut, auferlegte die Gerichtsgebühr je hälftig der [X. AG] und dem Bezirk Schwyz und sprach dem Kanton Schwyz eine Parteientschädigung von Fr. 400.-- zu.

Die [X. AG] ist gegen den kantonsgerichtlichen Beschluss mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht gelangt und beantragt im Wesentlichen, die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rechtsöffnungs- und des kantonalen Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss zu verlegen.

Erwägungen

Das Bundesgericht nimmt die Eingabe der [X. AG] als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegen, da der Streitwert den gesetzlichen Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- nicht erreicht und die Beschwerdeführerin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung begründet.

Das Bundesgericht prüft die Anwendung von Bundesgesetzen nur auf Willkür, d.h. auf eine Verletzung von Art. 9 BV. Die Vorinstanz hat die Beschwerde des Kantons Schwyz gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rechtsöffnungsverfahrens gutgeheissen und die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 150.-- je hälftig der Betreibungsgläubigerin und dem Bezirk Schwyz auferlegt. Zudem hat sie dem Kanton Schwyz für beide Instanzen eine Parteientschädigung von Fr. 400.-- zugesprochen.

Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass die Vorinstanz die Kostenfolgen des kantonalen Beschwerdeverfahrens willkürlich geregelt hat, indem sie die Kosten ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen sind. Eine bloss hälftige Kostenbelastung der…