Erwägungen

In diesem Fall ging es um ein Rechtsöffnungsgesuch der Erbengemeinschaft von [D.] , bestehend aus [A.] und [B.] . Die Erbengemeinschaft betrieb [C.] für Forderungen aus einer Darlehensvereinbarung und einem Kaufvertrag, die ursprünglich [D.] als Gläubigerin auswiesen.

Das Bezirksgericht erteilte provisorische Rechtsöffnung für einen Teil der Forderung, trat im Übrigen aber nicht auf das Gesuch ein. Das Obergericht hob den Nichteintretensentscheid auf, wies das Rechtsöffnungsgesuch jedoch im Mehrbetrag ab, da die Erbengemeinschaft ihre Aktivlegitimation als Rechtsnachfolger von [D.] nicht nachgewiesen hatte.

Gegen dieses Urteil erhoben [A.] und [B.] Beschwerde an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung des Obergerichts. Es führte aus, dass die Erbengemeinschaft als Rechtsnachfolgerin von [D.] ihre Aktivlegitimation durch Urkunden hätte nachweisen müssen. Da dies nicht erfolgt sei, sei das Rechtsöffnungsgesuch im Mehrbetrag zu Recht abgewiesen worden.

Das Bundesgericht sah weder ein unzulässiges Überraschungsurteil noch einen Verstoss gegen den Verhandlungsgrundsatz oder den Dispositionsgrundsatz. Es hielt fest,…