Sachverhalt
Parteien und Instanzen: Die [A. AG] (Rechtsvorgängerin als Klägerin, Beschwerdeführerin) wird durch Rechtsanwalt Michael Hunziker vertreten. Beschwerdegegner ist [B.] (Beklagter).
Ausgangslage: Am 11. April 2019 reichte die Rechtsvorgängerin der [A. AG] beim Bezirksgericht Zürich Klage ein. Sie verlangte Zahlung von Fr. 3'873.60 nebst Zins zu 5 % seit 18. Oktober 2011 und die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts [U.] .
Erstinstanzlicher Entscheid: Mit Verfügung vom 15. November 2019 trat das Bezirksgericht mangels örtlicher Zuständigkeit nicht auf die Klage ein. In einer Eventualbegründung führte es aus, die Klage wäre im Falle eines Eintretens abzuweisen gewesen. Die Hauptverhandlung war vollständig durchgeführt worden.
Kantonales Beschwerdeverfahren: Die Rechtsvorgängerin focht die Verfügung beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, an. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung und Rückweisung zur Neubeurteilung, eine Parteientschädigung und die Auferlegung der Gerichtskosten an den Beklagten. Einen materiellen Sachantrag (Zahlungsbegehren) stellte sie nicht.
Kantonaler Entscheid: Mit Beschluss vom 7. Oktober 2020 (PP200005) trat das Obergericht nicht auf die Beschwerde ein, da die Beschwerdeanträge den gesetzlichen Anforderungen nicht genügten, weil materielle Begehren fehlten.
Bundesgerichtliches Verfahren: Die [A. AG] erhob subsidiäre Verfassungsbeschwerde und beantragte die Aufhebung des Obergerichtsbeschlusses sowie Rückweisung zur Neubeurteilung; eventualiter die Verurteilung des Beschwerdegegners zur Zahlung von Fr. 3'873.60 nebst Zins und Beseitigung des Rechtsvorschlags. Das Obergericht verzichtete auf Vernehmlassung, der Beschwerdegegner äusserte sich nicht.
Streitfrage: Ob das Obergericht durch Nichteintreten wegen fehlenden materiellen Antrags in der Beschwerde verfassungsmässige Rechte (insbesondere Art. 29 Abs. 1 BV, Verbot des überspitzten Formalismus) verletzte.
Erwägungen
Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde: Der Beschluss des Obergerichts ist ein Endentscheid (Art. 117 i.V.m. Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 114 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 BGG). Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze von Art. 74 Abs. 1 BGG nicht, weshalb die Beschwerde in Zivilsachen ausscheidet. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist daher das zulässige Rechtsmittel (Art. 113 BGG).
Prüfungsumfang und Sachverhalt: Mit der Verfassungsbeschwerde können nur verfassungsmässige Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Das Bundesgericht legt den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 118 Abs. 1 BGG) und weicht davon nur ab, wenn die Feststellung unter Verletzung verfassungsmässiger Rechte zustande kam und dies qualifiziert gerügt wird (Art. 118 Abs. 2 BGG). Ergänzungen des Sachverhalts sind nur mit präzisen Aktenhinweisen zulässig.
Erfordernis eines materiellen Antrags: Die kantonale Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO) und muss Rechtsbegehren enthalten. Da die Beschwerdeinstanz bei Gutheissung und Spruchreife reformatorisch entscheidet (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO), muss grundsätzlich ein bestimmter und bei Geldforderungen beziffelter Sachantrag gestellt werden, der unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Davon wird abgesehen, wenn die Beschwerdeinstanz zwangsläufig kassatorisch entscheiden muss (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO), etwa bei einem erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid.
Keine Sachverhaltsrüge: Die Beschwerdeführerin machte geltend, aus Beschwerdebegründung und Vorakten gehe eindeutig hervor, dass sie an der Forderung festhalte. Damit kritisierte sie lediglich die vorinstanzliche Feststellung des Prozesssachverhalts, ohne eine den Begründungsanforderungen genügende Sachverhaltsrüge zu erheben und ohne präzise Aktenhinweise. Die Vorinstanz hatte daher vom fehlenden materiellen Antrag auszugehen.
Kein überspitzter Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV): Die Beschwerdeführerin rügte nicht die unrichtige Anwendung von Art. 321 ZPO, sondern überspitzten Formalismus. Sie…