Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [C.] hatte gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. März 2008 Beschwerde eingereicht. Der Beschwerdeführer wurde durch Adrian J. Bacchini von Bacchus Consulting vertreten. Die Beschwerde betraf die Invalidenversicherung und die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung.

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hatte den Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung abgewiesen. Der Beschwerdeführer hatte geltend gemacht, dass er Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung habe, da er nicht in der Lage sei, sich selbst zu vertreten.

Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung hatte und ob die Beschwerde abzuweisen war.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren und vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den patentierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vorbehalten ist. Der Beschwerdeführer hatte jedoch durch Adrian J. Bacchini vertreten werden lassen, der kein patentierter Rechtsanwalt ist.

Das Bundesgericht befand, dass der Beschwerdeführer seine Einwände im Vorbescheidverfahren und im kantonalen Beschwerdeverfahren hinreichend klar zum Ausdruck gebracht hatte und daher keine unentgeltliche Verbeiständung benötigte. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wurde abgewiesen.

Das…