Art. 102 BGG

Schriftenwechsel

1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
2 Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden.
3 Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt.

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Anspruch auf rechtliches Gehör
    · 14.12.2006 · 68 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Tierversuch mit nicht-menschlichen Primaten
    · 07.10.2009 · 47 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Art. 3 KV/GR, Art. 2, 7 und 8 der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitssprachen: Der Beschluss der Bündner Regierung vom 5. Dezember 2011, wonach ein Wechsel der Schulsprache vom Rumantsch Grischun zum Idio…
    · 12.07.2013 · 32 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Die Glaubensfreiheit der Römisch-katholischen Landeskirche oder das Landeskirchenrecht sind durch den an Bedingungen gebundenen Beitrag der Katholischen Landeskirche Graubünden in der Höhe von Fr. 15'000.- an eine Berat…
    · 17.12.2018 · 26 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Ablehnung eines Oberrichters im Berufungsverfahren; Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK
    · 28.04.2008 · 7 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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