Erwägungen

A. wurde vom Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Er legte gegen das Urteil Berufung ein. Zu Beginn der Berufungsverhandlung vor der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich stellte A. gegen Oberrichter Rolf Naef wegen Befangenheit ein Ausstandsgesuch. Hintergrund war, dass Oberrichter Naef als Referent in der Berufungssache Kontakt mit dem Rechtsvertreter des Beschuldigten aufgenommen und ihm mitgeteilt hatte, dass er gestützt auf die Akten wohl einen Antrag auf Abweisung der Berufung stellen werde. Die II. Strafkammer des Obergerichts wies das Ausstandsgesuch ab. Gegen diesen Beschluss erhob A. Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Strafsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Richter beurteilt wird. Der Anschein der Befangenheit kann durch unterschiedlichste Umstände und Gegebenheiten erweckt werden, insbesondere durch Äußerungen eines Richters, die den Schluss zulassen, dass er sich bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat.

Das Berufungsverfahren vor Obergericht beruht auf dem sogenannten Referentensystem, bei dem ein Richter der zum Entscheid berufenen Kammer als Referent bezeichnet wird. Die vorläufige Meinungsbildung des Referenten stellt eine Etappe im Erkenntnisprozess dar und bringt für sich genommen keine Voreingenommenheit zum Ausdruck.

Im vorliegenden Fall hat der Referent jedoch mit dem…