Sachverhalt
Die Beschwerdeführer, X. und Y., sind Forscher am Institut für Neuroinformatik der Universität Zürich und der ETH. Sie beantragten am 1. Februar 2006 das Veterinäramt des Kantons Zürich, ihnen einen Tierversuch zu bewilligen. Der Versuch sollte die Schaltkreise in der Hirnrinde aller Säugetiere untersuchen und eine einheitliche Theorie des Neokortex entwickeln. Die Forscher planten, insgesamt 300 Ratten, 100 Katzen und 36 Rhesusaffen für den Versuch zu verwenden.
Das Veterinäramt des Kantons Zürich legte das Gesuch der kantonalen Tierversuchskommission zur Prüfung vor. Die Kommission beantragte dem Veterinäramt, das Gesuch abzulehnen. Das Veterinäramt bewilligte den Tierversuch jedoch mit Auflagen. Die Tierversuchskommission und fünf ihrer Mitglieder erhoben Rekurs bei der Gesundheitsdirektion, die den Rekurs gut hieß und die Tierversuchsbewilligung mit Bezug auf die Verwendung von nicht-menschlichen Primaten aufhob.
Die Beschwerdeführer gelangten erfolglos an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und legten dann Beschwerde beim Bundesgericht ein.
Erwägungen
1. Zulässigkeit der Beschwerde
Das Bundesgericht prüft, ob die Beschwerde zulässig ist. Die Beschwerdeführer haben vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen und sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Sie haben ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids.
2. Begründungspflicht und Rügepflicht
Das Bundesgericht prüft, ob die Beschwerdeführer ihre Rügen und Argumente ausreichend begründet haben. Die Beschwerdeführer müssen sich in ihrer Beschwerde sachbezogen mit den Darlegungen im angefochtenen Entscheid auseinandersetzen.
3. Interessenabwägung
Das Bundesgericht prüft, ob die Vorinstanz die Interessenabwägung zwischen dem Forschungsinteresse und dem Tierschutzinteresse richtig vorgenommen hat. Die Beschwerdeführer argumentieren, dass die Vorinstanz zu Unrecht strengere Massstäbe für die Grundlagenforschung als für die angewandte Forschung angelegt hat.
4.…