Art. 80 BV
Tierschutz
1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Tiere.
2 Er regelt insbesondere:
- a. die Tierhaltung und die Tierpflege;
- b. die Tierversuche und die Eingriffe am lebenden Tier;
- c. die Verwendung von Tieren;
- d. die Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen;
- e. den Tierhandel und die Tiertransporte;
- f. das Töten von Tieren.
3 Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Tierversuch mit nicht-menschlichen Primaten9 Zitierungen
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2Verbot des Erwerbs, der Zucht und des Zuzugs von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial7 Zitierungen
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3Tierversuch mit nicht-menschlichen Primaten5 Zitierungen
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4Übernahme der Kosten für die medizinische Behandlung einer gefundenen Katze mit unbekanntem Halter1 Zitierungen
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5Ungültigerklärung der Solothurner Volksinitiative "Für eine gleichberechtigte Vertretung der Frauen und Männer in den kantonalen Behörden - Initiative 2001"0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Widerhandlungen gegen Tierschutzgesetzgebung / Tierhalteverbot23 Zitierungen
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19 Zitierungen
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Hundehaltung; Beschlagnahme, Tierhalteverbot15 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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