Art. 80 BV

Tierschutz

1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Tiere.
2 Er regelt insbesondere:
  1. a. die Tierhaltung und die Tierpflege;
  2. b. die Tierversuche und die Eingriffe am lebenden Tier;
  3. c. die Verwendung von Tieren;
  4. d. die Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen;
  5. e. den Tierhandel und die Tiertransporte;
  6. f. das Töten von Tieren.
3 Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Tierversuch mit nicht-menschlichen Primaten
    · 07.10.2009 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Verbot des Erwerbs, der Zucht und des Zuzugs von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial
    · 13.01.2010 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Tierversuch mit nicht-menschlichen Primaten
    · 07.10.2009 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Übernahme der Kosten für die medizinische Behandlung einer gefundenen Katze mit unbekanntem Halter
    · 26.11.2024 · 1 Zitierungen
  5. 5
    Ungültigerklärung der Solothurner Volksinitiative "Für eine gleichberechtigte Vertretung der Frauen und Männer in den kantonalen Behörden - Initiative 2001"
    · 19.03.1997 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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